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SECO Security & Consulting by Gerhard Unger GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind integrierender Bestandteil von Aufträgen in sämtlichen Leistungsbereichen und gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Rechte und Pflichten von SECO Security & Consulting by Gerhard Unger GmbH

SECO Security & Consulting by Gerhard Unger GmbH (kurz SECO) ist verpflichtet, die Leistung im Rahmen der für das Sicherheitsgewerbe und Unternehmensberatergewerbe geltenden Bestimmungen durchzuführen. SECO haftet für die ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrages, eine Haftung für einen bestimmten Erfolg wird jedoch ausgeschlossen, zumal Ergebnisse, etwa bei Beobachtungen oder Ermittlungen, weder vorweggenommen noch garantiert werden können. Einsatz von Personal, Fahrzeug- und Sachaufwand sowie die Art der Ausführung des Auftrages liegt alleine im fachlichen Ermessen von SECO.

 

SECO ist berechtigt, den Auftrag oder Teile davon auch durch Kooperationspartner durchführen zu lassen.

 

SECO und Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Klienten bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Nur der Klient selbst kann SECO oder Kooperationspartner von dieser Schweigepflicht entbinden. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit dürfen an Dritte nur mit Einwilligung des Klienten ausgehändigt werden. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages, ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

 

SECO ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. SECO gewährleistet hierbei Datenschutz gemäß den Bestimmungen des DSG 2000.

 

Rechte und Pflichten des Klienten

Bei Erfüllung des Auftrages an seinem unmittelbaren Geschäftssitz sorgt der Klient dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches Arbeiten erlauben, auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt sowie Vorgänge, Informationen und Umstände bekannt gegeben werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge, Informationen und Umstände, die nach bereits aufgenommener Tätigkeit bekannt werden. Außerdem sind vom Klienten allfällige gesetzlich vorgesehene Informationspflichten zu erfüllen.

 

Der Klient darf erstellte Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten und dergleichen nur für den Auftragszweck verwenden, insbesondere bedarf die Weitergabe an Dritte der schriftlichen Zustimmung von SECO.

 

Honorarvereinbarung

SECO hat für die Erfüllung des Auftrages Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Klienten. Zur Verrechnung gelangt, sofern nicht ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, gemäß Tarifliste der im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallende Personal- und Sachaufwand, insbesondere: Aktenstudium, Besprechungen, Einsatzvorbereitung, Reisezeiten, Durchführung von Ermittlungen und Beobachtungen einschließlich deren vorbereitende Maßnahmen (Umgebungsstudie), technische Einsätze, Wartungen, Berichtlegung, Auswertung von Video-, Foto- und Audiodokumentation, der Betrieb von technischen Geräten, Kommunikationskosten im Ausland, Reise- und Nächtigungskosten und sonstige Auslagen aller Art.

 

Wird nach Auftragserteilung die Ausführung des Auftrages oder von Teilen des Auftrages durch den Klienten storniert, so ist das vereinbarte Honorar trotzdem in voller Höhe zu bezahlen, es sei denn, dass Stornogebühren schriftlich vereinbart wurden oder SECO ausdrücklich auf ein Honorar verzichtet. Wenn nicht anders vereinbart, sind vom Klienten auch laufend Akontozahlungen zu leisten.

 

SECO kann die Fertigstellung einer Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Leistungen von SECO berechtigt nicht zur Zurückhaltung zustehender Honorare.